Schadensersatzpflicht des Mieters bei farbigem Anstrich


Erstellt am 15.December.2020

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt.

Die Mieter hatten eine Doppelhaushälfte in weißer Farbe renoviert übernommen. Sie strichen dann einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben das Haus in diesem Zustand zurück.

 

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Mieter nach den §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt.


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